Schweizerische Vereinigung
für Aufzugssicherheit
Association suisse pour la
securité des ascenseurs
Associazione svizzera per
la sicurezza degli ascensori
     
 
           
         

 

 

Gesetzliche Bestimmungen

 

Überblick geltende und mitgeltende Gesetze und Konkretisierungen

Die Inverkehrbringung bildet klar den Schwerpunkt. Das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) ist hierfür die wichtigste Regelung. Gestützt auf das STEG ist für die eigentlichen Personen- und Lastenaufzüge die Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) massgebend.

Beförderungsmittel, welche nicht unter den Geltungsbereich  der Aufzugsverordnung fallen, werden durch die Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) und die darin eingebundene Maschinenrichtlinie abgedeckt.

Ungeachtet des Einsatzortes, ob betrieblich, öffentlich oder privat, gelten für Beförderungsmittel die genannten Gesetzesbestimmungen gleichermassen.

Die STEG-Gesetzgebung verfolgt zwei Hauptzwecke: Erstens die Gewährleistung der Sicherheit von neu in Verkehr gebrachten technischen Einrichtungen und Geräten (TEG). Zweitens die Vermeidung technischer Handelshemmnisse durch Vereinheitlichung der:

  • Sicherheitsanforderungen an TEG

  • Konformitätsverfahren

  • Kontrollverfahren

Das STEG deckt den öffentlichrechtlichen Anspruch des Staates gegen den „Inverkehrbringer“ ab und das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) den privatrechtlichen Anspruch des Geschädigten gegen den „Inverkehrbringer“. Weitere wichtige Gesetzgebungen auf Bundesebene sind das Unfallversicherungsgesetz (UVG) und die zugehörige Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), sowie das Arbeitsgesetz (ArG) und dessen  Verordnung 3 und 4, im speziellen die Verordnung 4, deren Bestimmungen verlangen, dass neu erstellte oder umgebaute Aufzugsanlagen den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen müssen.

In Bezug auf die verschiedenen Bundesgesetzgebungen hat das STEG einen subsidiären Charakter.

Der Systemwechsel „New Approach“ (Angleichung an die EU) hat folgende Merkmale:

  • Vom Staat festgelegte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und Verfahren (Konformitätsbewertung)

  • Konkretisierung durch bezeichnete bzw. harmonisierte Normen (EN 81-1, EN 81-2)

  • Wegfall von Inbetriebnahme-Bewilligungen (Produkteprüfungen)

  • Direkter Marktzugang mit Konformitätserklärung

  • Eigenverantwortung der „Inverkehrbringer“ bzw. der Montagebetriebe

  • Nachträgliche Kontrollen (Verfolgung begründeter Hinweise/Meldungen bzgl. Mängel; stichprobenweise Kontrollen)

Auf kantonaler und kommunaler Ebene findet man die aufzugsspezifischen Sicherheitsbestimmungen in der Regel in der entsprechenden kantonalen Baugesetzgebung.

Zur Frage der Haftung:

Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Montagebetrieb wie auch der Betreiber ein grosses Interesse an rechtmässig in Verkehr gebrachten Aufzügen (und allen andern Produkten) haben muss. Abgesehen von den verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen dürfte dieser Punkt bei der Beurteilung der Haftung im Schadenfall (Produkthaftpflicht und Verschuldenshaftung) eine zentrale Rolle spielen. Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht gilt auch für die Wartung von Aufzügen. Dies kann unter anderem auf Art. 58 des Obligationenrechts (OR) abgestützt werden. Entsprechende Anweisungen der Hersteller und Montagebetriebe müssen vom Betreiber beachtet werden. Das gleiche gilt für allfällige kantonale Wartungsvorschriften (Baugesetz) sowie Vorschriften der betrieblichen Unfallverhütung des Unfallversicherungs- und  des Arbeitsgesetzes. Mit Artikel 32b der VUV ist dies für den betrieblichen Bereich geregelt. 

 

 
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          Eine Druckerfreundliche-Version der folgenden Tabelle kann
hier im pdf Format geöffnet werden

 

Behörde / Quelle Gesetz Verordnung Richtlinie Norm / Empfehlung / Merkblatt Bemerkung
Bundesebene THG
(SR 946.51)
AkkBV

(SR 946.512)

  SN ISO 17020:2004

SN EN 45011:1998

SN EN 45012:1998

Zertifizierung / Inspektion:
(Aufzugsverordnung, Art. 9 und 10)
STEG

(SR 819.1)

 

STEV

(SR 819.11)

MRL

(98/37/EG)

SN EN 1050:1997

SN EN 292 (1-3)

SN EN 294:1992

SN EN 81-3:2000

SN EN 115:1995, A1:1998, A2:2005

SN EN 1495:1997

SN EN 1570:1998, A1:2004


SIA 370/21:1987

SIA V 370/23:1994

SIA 370/24:1979


ISO 9386-1:2000

ISO 9386-2:2000

Anforderungen an Beförderungsmit-tel, welche unter die MRL fallen:

Ergänzend zu den aufgeführten EN-Normen (allg. techn. Entwicklungs-grundsätze) sind unter der MRL diverse EN-Normen auch im Bereich der Beförderungsmit-tel mandatiert (Entwurf zukünftige Struktur EN 81 Normen). Diese werden bei Erscheinen die entsprechenden SIA-Normen ablösen.

Grundsätzlich darf jede Norm angewendet werden, das Produkt muss aber alle Anforderungen der MRL miterfüllen.

 

VKonf

(SR 819.115)

    Hersteller / Inverkehrbringung
GebV-STEG

(SR 172.048.191)

    Marktkontrolle:
(Inverkehrbringung neuer Produkte)
Aufzugsverordnung

(SR 819.13)

 

(In das CH-Recht umgesetzte Aufzugs-RL 95/16/EG)

  SN EN 81-1:1998, A2:2004

SN EN 81-2:1998, A2:2004

SN EN 81-28:2003

SN EN 81-58:2003

SN EN 81-70:2003

SN EN 81-72:2003

Anforderungen an Personen- und Lastenaufzüge sowie Sicherheitsbauteile, Inverkehrbringung:

In den EN 81-1/2 Normen sind mitgeltende Normen und Harmonisierungsdokumente bezeichnet (CEN/CENELEC und ISO).

Unter der EG-Aufzugsrichtlinie sind weitere EN-Normen mandatiert, z.B. über spez. Antriebs- und Aufzugsarten, Auslegung weiterer Einrichtungen und Komponenten, neue Aufzüge in bestehenden Schächten (Entwurf zukünftige Struktur EN 81 Normen).

Bundesebene EleG

(SR 734.0)

NEV

(SR 734.26)

NSP-RL

(73/23/EG)

EN 60947-4-1
EN 60947-5-1
Mitgeltend, Vollzug durch Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI)
VEMV

(SR 734.5)

EMV-RL

(89/336/EG)

SN EN 12015:1998

SN EN 12016:1998

Mitgeltend
NIV

(SR 734.27)

    Mitgeltend

(Grundlage für SEV-RL)

GSchG
(SR 814.20)

USG
(SR 814.01)

VWF

(814.202)

    Mitgeltend
LSV

(SR 814.41)

    Mitgeltend
ArG

(SR 822.11)

ArGV 4

(SR 822 114)

    Plangenehmi-gungspflicht (Bau / Einrichtungen)
ArGV 3

(SR 822.113)

(RL 6508)   Gesundheitsvor-sorge (z.B. Ergonomie)
UVG

(SR 832.20)

VUV

(SR 832.30)

(RL 6508)   EKAS-RL  (ASA-Beizug, Sicher-heitskonzept)
(RL 6512)   EKAS-RL  (Arbeitsmittel-richtlinie)
OR

(SR 220)

      Art. 58: Haftung des Werkeigentümers (Fehlerhafte Anlage, mangelhafte Instandhaltung)
StGB

(SR 311.0)

      Art. 229: Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

Art. 230: Entfernen / Nichtanbringen von Sicherheits-einrichtungen

PrHG

(SR 221.112.944)

      Privatrechtlicher Anspruch des Geschädigten gegen den Inverkehrbringer

 

Kantonale und kommunale Ebene Bau und Feuerpolizeivorschriften der Kantone und Gemeinden

Umsetzung des ArG und Marktbeobachtung bzgl. neuer Beförderungsmittel

 

Bei den Kantonen Zürich, Fribourg und Genf ist die Aufzugskontrolle im kantonalen Baugesetz verankert.

Diverse SIA-Baunormen Allgemein baurechtliche Belangen:

z.B. Berechnung und Ausführung, Schallschutz, Brandschutz, Inbetriebnahme und Überwachung

EN 81-1:1998

EN 81-2:1998



 

SIA 370/10:1979

SIA 370/101:1985
(Wegleitung)

SN EN 81-80:2003

Baurechtliche Belangen (Inverkehrbringung) bei Personen- und Lastenaufzüge, welche unter die Aufzugs-Vo fallen.

 

Die SIA-Norm, Wegleitung und das Merkblatt bilden die Grundlage auch für die periodische Kontrolle von Aufzügen (Instandhaltung / Anpassungen), welche noch unter dem bisherigen Recht in Betrieb kamen. Mit der Ratifizierung der Normen prEN 81-80 bzw. 81 wird das Merkblatt SIA 2019 abgelöst.

Unter der MRL verwendete SIA- und ISO-Normen gem. STEV/MRL Inverkehrbringung und periodische Kontrollen bzgl. unter die MRL fallende Beförderungsmittel
Ebene Fach-organi-sation:

 
SEV     NIN   Auf das EleG abgestützte Richtlinie
VKF     VKF-RL VKF-Norm VKF-Brandschutzrichtlinie "Aufzugsanlage", Brandschutznorm
SIV       SN 521 500 Massnahmen für Gehbehinderte
SLG       SEV-Publikat. 8912-1/2 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht