|
Gesetzliche Bestimmungen
Überblick geltende und mitgeltende
Gesetze und Konkretisierungen
Die
Inverkehrbringung bildet klar den Schwerpunkt. Das Bundesgesetz über
die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)
ist hierfür die wichtigste Regelung. Gestützt auf das
STEG
ist für die eigentlichen Personen- und Lastenaufzüge die Verordnung
über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung)
massgebend.
Beförderungsmittel, welche nicht unter den
Geltungsbereich
der
Aufzugsverordnung fallen, werden durch die Verordnung
über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV)
und die darin eingebundene
Maschinenrichtlinie abgedeckt.
Ungeachtet des Einsatzortes, ob betrieblich, öffentlich oder privat,
gelten für Beförderungsmittel die genannten Gesetzesbestimmungen
gleichermassen.
Die STEG-Gesetzgebung verfolgt zwei
Hauptzwecke: Erstens die Gewährleistung der Sicherheit von neu in
Verkehr gebrachten technischen Einrichtungen und Geräten (TEG).
Zweitens die Vermeidung technischer Handelshemmnisse durch
Vereinheitlichung der:
Das
STEG deckt den
öffentlichrechtlichen Anspruch des Staates gegen den „Inverkehrbringer“
ab und das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) den
privatrechtlichen Anspruch des Geschädigten gegen den „Inverkehrbringer“.
Weitere wichtige Gesetzgebungen auf Bundesebene sind das
Unfallversicherungsgesetz (UVG) und die zugehörige Verordnung
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV),
sowie das Arbeitsgesetz (ArG) und dessen Verordnung 3 und 4,
im speziellen die Verordnung 4, deren Bestimmungen verlangen, dass
neu erstellte oder umgebaute Aufzugsanlagen den geltenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen müssen.
In Bezug auf die verschiedenen
Bundesgesetzgebungen hat das
STEG einen subsidiären
Charakter.
Der Systemwechsel „New Approach“
(Angleichung an die EU) hat folgende Merkmale:
-
Vom Staat
festgelegte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
und Verfahren (Konformitätsbewertung)
-
Konkretisierung
durch bezeichnete bzw. harmonisierte Normen (EN
81-1, EN 81-2)
-
Wegfall von
Inbetriebnahme-Bewilligungen (Produkteprüfungen)
-
Direkter
Marktzugang mit Konformitätserklärung
-
Eigenverantwortung der „Inverkehrbringer“ bzw. der Montagebetriebe
-
Nachträgliche
Kontrollen (Verfolgung begründeter Hinweise/Meldungen bzgl.
Mängel; stichprobenweise Kontrollen)
Auf kantonaler und kommunaler Ebene
findet man die aufzugsspezifischen Sicherheitsbestimmungen in der
Regel in der entsprechenden kantonalen Baugesetzgebung.
Zur Frage der Haftung:
Es
wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Montagebetrieb wie auch der
Betreiber ein grosses Interesse an rechtmässig in Verkehr gebrachten
Aufzügen (und allen andern Produkten) haben muss. Abgesehen von den
verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen dürfte dieser Punkt bei der
Beurteilung der Haftung im Schadenfall (Produkthaftpflicht und
Verschuldenshaftung) eine zentrale Rolle spielen. Die Erfüllung der
Sorgfaltspflicht gilt auch für die Wartung von Aufzügen. Dies kann
unter anderem auf Art. 58 des Obligationenrechts (OR)
abgestützt werden. Entsprechende Anweisungen der Hersteller und
Montagebetriebe müssen vom Betreiber beachtet werden. Das gleiche
gilt für allfällige kantonale Wartungsvorschriften (Baugesetz) sowie
Vorschriften der betrieblichen Unfallverhütung des
Unfallversicherungs- und des Arbeitsgesetzes. Mit Artikel 32b der
VUV ist dies für den betrieblichen Bereich geregelt.
|